Allgemeine Bestimmungen

Für den Vertrieb unserer Produkte und Dienstleistungen regeln diese Geschäftsbedingungen die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der GEDAT Datentechnik GmbH (im folgenden GEDAT genannt) und ihren Vertragspartnern, sie gelten auch für künftige Geschäfte. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners verpflichten GEDAT nicht, auch wenn GEDAT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von GEDAT vorher schriftlich bestätigt wurden.


Angebotsbedingungen / Auftragsbestätigung

Abbildungen und Angaben im Online-Shop, in Katalogen, Prospekten und Angeboten sowie Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von GEDAT oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der Auftrag des Vertragspartners maßgebend. Der Auftrag kommt grundsätzlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GEDAT oder die Realisierung der Bestellung zustande. GEDAT behält sich durch die schnelle Weiterentwicklung der technischen Geräte vor, von der Produktbeschreibung abweichende Produkte zum gleichen Preis zu liefern, sofern die beschriebenen Leistungsdaten und Eigenschaften mindestens erreicht werden. GEDAT wird den Vertragspartner in diesem Falle vor Lieferung informieren, und ihm auch die Rückgängigmachung des Vertrages anbieten.


Preise

Die Preise verstehen sich grundsätzlich netto in EURO ab Lager Hohenstein-Ernstthal, ausschließlich Verpackung, Transport, sonstiger Nebenkosten (z.B. Installation), sowie der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise in unserem Internetshop und in den Preislisten für Endkunden sind jedoch inklusive Mehrwertsteuer angegeben und als solche gekennzeichnet. Preise in unseren Internetshops sind als Angebotspreise zu verstehen.


Lieferzeiten

Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von GEDAT ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Wird eine vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten und hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist gesetzt, so kann er bei deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.


Zahlungsbedingungen

Für Endkunden bieten wir die Zahlung auf Rechnung (Bonität vorausgesetzt) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug.

Für EDV-Wiederverkäufern bieten wir die Zahlung auf Rechnung (Bonität vorausgesetzt) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug. Zur Einstufung eines Vertragspartners als EDV-Wiederverkäufer muss GEDAT eine entsprechende Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszuges vorliegen.

Abweichend hiervon kann per gesonderter Vereinbarung mit GEDAT unter Berücksichtigung der Bonität und des Umsatzvolumens des Vertragspartners von dieser Regelung abgewichen werden. Bei nicht ausreichender Bonität kann GEDAT nach freiem Ermessen Barzahlung bzw. Vorkasse verlangen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners vor, so kann GEDAT Bar- bzw. Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Vertragspartners zurückholen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Falls GEDAT eine Zahlung durch Scheck akzeptiert, gilt die Zahlung erst mit Einlösung als bewirkt. Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder auf Grund vom Vertragspartner falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Vertragspartner berechnet. Bei Zahlungsverzug ist GEDAT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz zu berechnen. Die Aufrechnung ist außer bei von GEDAT anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen nicht zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Vertragspartner wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. Kommt der Vertragspartner mit Abnahme des Vertragsgegenstandes in Verzug, so ist GEDAT berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.


Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits mit dem Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden an uns ab. Im Falle der Umbildung oder Verarbeitung der von GEDAT gelieferten Ware geschieht dies für GEDAT. Wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem der mitverarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Vertragspartner wird die Vorbehaltsware für GEDAT auf eigene Kosten sachgemäß lagern und ordnungsgemäß versichern. Der Vertragspartner ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum von GEDAT hinzuweisen und GEDAT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Durch solche Eingriffe entstehende Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine außerprozessuale Freigabe trägt der Vertragspartner. Gerät der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten länger als 14 Tage in Verzug, ist GEDAT berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Vorbehaltswaren auf Kosten des Vertragspartners zu verlangen oder diese aus fremden Räumen auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen und in eigenen Besitz zu nehmen. GEDAT ist dann nur gegen vorherige Erfüllung aller offenen Forderungen durch den Vertragspartner zur Lieferung verpflichtet. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes durch GEDAT bleibt hiervon unberührt. GEDAT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt.


Widerrufsbelehrung

Das Recht auf Widerruf gilt ausschließlich für Verbraucher. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat. Um vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, muss der Verbraucher GEDAT mittels einer eindeutigen Erklärung über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Hierzu stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Postalisch: GEDAT Datentechnik GmbH, Antonstraße 3, 09337 Hohenstein-Ernstthal

Sie können dafür unser Widerrufsformular verwenden (hier downloaden).

Telefonisch: 03723 / 66 78-0

Per Fax: 03723 / 66 78 79

Per E- Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Im Shop: http://www.gedat.com/Widerruf
Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Es reicht nicht aus die Ware einfach zurück zu senden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.


Folgen des Widerrufs

Im Falle eines Widerrufs hat GEDAT alle Zahlungen, die vom Vertragspartner geleistet wurden, einschließlich der Versandkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von GEDAT angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird, wenn möglich, dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde verwendet, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei Barzahlung bzw. Barnachnahme erfolgt die Rückzahlung auf das vom Vertragspartner angegebene Bankkonto. In keinem Fall werden von GEDAT wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. GEDAT kann die Rückzahlung verweigern, bis GEDAT die Waren wieder zurückerhalten hat oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Waren zurückgesandt wurden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Vertragspartner hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem dieser GEDAT über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, an GEDAT zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen abgesendet wurden. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind vom Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufzukommen, wenn dieser Wertverlust auf einen, zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen, zurückzuführen ist.


Rücknahme von Waren

Diese gesamte Klausel gilt nur für Vertragspartner, die keine Verbraucher sind, die also ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die unmittelbar einer gewerblichen oder einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. GEDAT ist grundsätzlich nicht verpflichtet gelieferte Waren zurückzunehmen, es sei denn, GEDAT selbst hat die Ursache zu vertreten, nach der der Kunde um Rücknahme ersucht, z.B. Falschlieferung, Gewährleistung. Abweichend hiervon können im Einzelfall oder nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung anders lautende Regelungen getroffen werden. Wenn GEDAT jedoch ungebrauchte Ware ohne Rechtsgrund zurücknimmt, werden dem Vertragspartner regelmäßig Wiedereinlagerungsgebühren, in Höhe der vom Lieferanten berechneten Gebühr, mindestens jedoch 10% des Kaufpreises als Aufwandspauschale in Rechnung gestellt. Verzichtet GEDAT in Einzelfällen auf die Aufwandspauschale, entsteht daraus für weitere Geschäfte kein Rechtsanspruch.


Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Versandkosten sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem Versandziel oder sind besonders vereinbart. Sie sind unseren jeweils gültigen Preislisten, speziellen Angeboten bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Sollten nicht alle Artikel lieferbar sein, sendet GEDAT grundsätzlich sofort die verfügbaren Artikel, die restlichen werden bei Verfügbarkeit in einer versandkostenfreien Nachlieferung zusammengefasst. Bei speziellen Kundenwünschen zur Aufteilung der Lieferung behalten wir uns vor, zusätzliche Versandkosten für jede Teillieferung zu berechnen. Eventuelle Nachnahmekosten fallen ebenfalls für jede Lieferung an. Verpackungen werden Eigentum des Vertragspartners und von GEDAT in den Versandkosten berechnet. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Bei Lieferung geht die Gefahr mit der schriftlichen Empfangsbestätigung des Kunden auf ihn über. Bei offensichtlichen Transportschäden hat der Kunde gegenüber dem Transporteur entweder die Annahme zu verweigern oder die Beschädigung sofort bei Übernahme der Ware schriftlich zu protokollieren. Verdeckte Schäden (auch quantitative Mängel) sind GEDAT unverzüglich, nachdem die Empfangsbestätigung geleistet wurde, schriftlich anzuzeigen. Für Reparaturgeräte, die uns nicht in Originalverpackung zugesandt wurden, können wir keine Haftung für eventuelle Transportschäden übernehmen.


Gewährleistung (allgemein)

Der Käufer hat das Recht, Mängelansprüche innerhalb von 24 Monaten ab Abnahme der Ware (Zeitpunkt des Gefahrübergangs) geltend zu machen. GEDAT verkürzt die Gewährleistungsfrist auch für Vertragspartner, die keine Endverbraucher sind, nicht. Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache bei Abnahme:


* nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; oder
* sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet; oder
* sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet; oder
* keine Beschaffenheit aufweist, die üblicherweise erwartet werden kann; oder
* wenn die Werbeaussagen über die Beschaffenheit unzutreffend sind; oder
* wenn zu wenig oder etwas falsches geliefert wurde; oder
* wenn die Montageanleitung fehlerhaft ist.

Keine Mängel liegen vor:

* bei unsachgemäßer Bedienung,
* bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch (auch bei nicht fachgerechtem Einbau von Ersatzteilen in Geräte),
* Ausfall des Produktes durch Überspannung, Blitzschlag, Einwirkung von Feuer, Wasser oder Rauch,
* bei betriebsüblichem Verschleiß oder Verbrauch von Teilen,
* wenn der Mangel bereits beim Kauf bekannt war.


Der Vertragspartner muss grundsätzlich nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der bereits bei Abnahme der Ware vorlag. Abweichend gilt jedoch, steht fest, dass ein Mangel vorliegt, wird für die ersten 12 Monate der Verjährungsfrist vermutet, dass der Mangel bereits bei Abnahme vorhanden war. Der Vertragspartner kann zweimal Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien Ersatzproduktes verlangen. Die Wahl muss, ökonomisch gesehen, sinnvoll sein. Zur Vornahme der Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit GEDAT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlägt dies fehl oder ist die gesetzte Frist zur Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien Produktes ergebnislos abgelaufen, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Ersetzte Teile werden Eigentum von GEDAT. Während der Mangelbeseitigung ruht der Ablauf der Verjährungsfrist. Die zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichten von bestimmten Herstellern angebotenen Garantien werden in vollem Umfang an den Vertragspartner weitergegeben.


Der Vertragspartner darf fällige Zahlungen mit der Begründung, dass Mängel vorhanden seien, nur in dem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung für schuldhaft verursachte Körperschäden wird nicht beschränkt. GEDAT haftet, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


Gewährleistung beim Kauf von Ersatzteilen

Der Einbau von Ersatzteilen erfordert teilweise spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten und Tools! Entsprechend langjähriger Erfahrungen haben Defekte an Ersatzteilen nach erfolgtem Einbau meist ihre Ursache in einer fehlerhaften Montage oder noch häufiger durch die Einwirkung anderer defekter Gerätekomponenten, und es besteht somit kein Gewährleistungsanspruch. Daher bitten wir für Gewährleistungsansprüche folgendes zu beachten: Wir leisten immer Ersatz, wenn der Mangel offensichtlich bei Abnahme des Ersatzteils bestand, also wenn, z. B. durch den Transport ein Schaden entstanden ist. Nach einer erfolgten Montage von Ersatzteilen durch den Kunden ist eine Entscheidung zur Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen in der Regel nur dann möglich, wenn GEDAT das gesamte Gerät zur Kontrolle zur Verfügung steht:


1. Das Gerät kann uns auf Kosten des Kunden zugesandt werden; im Gewährleistungsfall erstattet GEDAT dem Kunden auch die regelmäßigen Versandkosten.
2. Das Gerät kann durch GEDAT oder einen Beauftragten abgeholt werden; liegt im Ergebnis der Prüfung kein Gewährleistungsfall vor, wird GEDAT die Transportkosten in Rechnung stellen.
3. Ein Techniker von GEDAT oder ein Beauftragter prüft das Gerät vor Ort; liegt kein Gewährleistungsfall vor, wird GEDAT den Aufwand in Rechnung stellen.


Leih- /testweise Überlassung

Wurden einem Vertragspartner leih- oder testweise Produkte oder Materialien zur Verfügung gestellt, so bleiben diese Eigentum von GEDAT. GEDAT hat das Recht, die Leihgeräte jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, gelten die Produkte zum Preis der aktuell gültigen Preisliste von GEDAT als gekauft.


Verbraucherinformation zur Entsorgung

Elektroaltgeräte sind vom übrigen Abfall zu trennen und Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht fest mit dem Altgerät verbaut sind, sind vor der Abgabe zu entnehmen.

Altgeräte dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Altgeräte gesetzlich verpflichtet. Altgeräte sind mit einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. GEDAT ist bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register unter der WEEE-Registrierungsnummer DE56399492 registriert. Altgeräte können bei kommunalen Sammelstellen bzw. Recyclinghöfen zurückgeben werden, damit eine ordnungsgemäße Entsorgung der Geräte sichergestellt ist. Bei Erwerb eines neuen Geräts können Sie Ihr Altgerät außerdem direkt bei GEDAT zurückgeben.

Batterien und Akkus dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet. Sie können die Batterien nach Gebrauch bei Stellen in Ihrer unmittelbaren Nähe, sowie bei GEDAT, unentgeltlich zurückgeben. Batterien und Akkus sind mit einer durchgekreuzten Mülltonne sowie dem chemischen Symbol des Schadstoffes gekennzeichnet, nämlich „Cd“ für Cadmium, „Hg“ für Quecksilber und „Pb“ für Blei.

Das Recycling von Verpackungen hilft natürliche Ressourcen im Kreislauf zu führen und so Rohstoffe zu bewahren. Die GEDAT Datentechnik GmbH ist bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister unter der Registrierungsnummer DE1043329930268 registriert. Verbraucher sind verpflichtet, Verkaufs- und Versandverpackungen getrennt nach den jeweiligen Materialen zu entsorgen. Transportverpackungen für den Versand an Geschäftskunden, können kostenfrei an uns zurückgegeben werden.


Verbraucherinformationen

Gemäß der ODR-Verordnung finden Sie hier:

https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage den Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform für Verbraucher.

Die GEDAT Datentechnik GmbH ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Haftungsbeschränkung

Soweit in den vorstehenden Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, wird jegliche Haftung, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, Nicht- oder Schlechterfüllung einschließlich einer Haftung für Folge- oder mittelbare Schäden ausgeschlossen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.


Schlussbestimmungen

Die Nichtausübung von Rechten durch GEDAT bedeutet keinen Verzicht auf derartige Rechte. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Hohenstein-Ernstthal alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechtes (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg in rechtlich wirksamer und durchführbarer Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.


Hohenstein-Ernstthal, August 2022